§ 224 Abs 2 AußStrG; § 55a EheG:
Der Beschluss über eine einvernehmliche Scheidung wird auch bei einem Rechtsmittelverzicht der Parteien erst mit Zustellung rechtswirksam. Der Rechtsmittelverzicht ist nicht gleichzeitig ein schlüssiger Verzicht auf die Zustellung des Scheidungsbeschlusses. Die gesetzliche Regelung ist Ausdruck des „favor matrimonii“ und daher auch nicht unsachlich iSd Art 7 B-VG.