§ 292e EO:
Die Exekution auf die Bezüge aus dem Arbeits- oder Dienstverhältnis ergreift auch fingierten Arbeitslohn. Der Exekutionsantrag muss weder Angaben über ein fingiertes Einkommen noch einen Hinweis auf § 292e EO enthalten. Bestand und Höhe der (fingierten) Einkünfte sind allenfalls erst im Drittschuldnerprozess festzulegen.