§ 4 VereinsG 1951; § 599 ZPO:
OGH 10. 10. 2002, 6 Ob 40/02d (OLG Wien 7. 11. 2001, 17 R 194/01a; LG Wr. Neustadt 26. 7. 2001, 23 C 25/01m)
Der Kl und seine Ehefrau stellten am 22. 8. 1989 einen Antrag auf Mitgliedschaft beim bekl Verein, der einen Golfklub betreibt. Sie wählten unter den angebotenen Varianten der Mitgliedschaft jene aus, bei der um den „Kaufpreis“ von S 100.000,- ein unbeschränktes Spielrecht des jeweiligen Karteninhabers und ein statutengemäßes „Weiterverkaufsrecht“ der Mitgliedschaft zugesichert war („übertragbare Mitgliedschaft/Firmenmitgliedschaft“). Der jährliche Mitgliedsbeitrag betrug S 18.000,-. Auf Grund der Beitrittsanträge wurde dem Kl ein „Golfzertifikat“ mit der Nummer 213 und seiner Frau eines mit der Nummer 214 ausgefolgt. Auf der Rückseite dieser „Zertifikate“ sind die Rechte der Mitglieder angeführt. Dort heißt es unter anderem: „4. Die Rechte des Klub-Mitglieds in der Generalversammlung werden jeweils von dem Zertifikatsinhaber, der dem Golf Klub B. namhaft gemacht wurde, selbst ausgeübt, wobei er die Nominierung jährlich ändern kann (aus wichtigen Grund mit Zustimmung des Vorstandes auch während des Jahres).