§§ 773a, 785 und 1295 Abs 2 ABGB:
OGH 19. 11. 2002, 4 Ob 233/02x (OLG Linz 10. 7. 2002, 1 R 59/02f; LG Linz 10. 1. 2002, 30 Cg 19/01z)
Der Kl ist außerehelicher Sohn, die Bekl eheliche Tochter des am 10. 4. 2000 verstorbenen Erblassers Josef E. Der Erblasser und seine Ehegattin waren je zur Hälfte Eigentümer einer Liegenschaft in R. und Miteigentümer einer Liegenschaft in K. In einem notariellen Testament vom 4. 11. 1988 hatte der Erblasser seine Ehegattin zur Alleinerbin bestimmt. Dieses Testament änderte er am 19. 11. 1990 insofern ab, als er den Pflichtteilsanspruch des Kl gem § 773a ABGB um die Hälfte verminderte und bestimmte, dass sich der Kl eine erhaltene Ausstattung in Höhe von S 150.000,- auf den Pflichtteil anrechnen lassen müsse. Mit Notariatsakt vom 30. 11. 1990 übertrug der Erblasser der Bekl den Hälfteanteil an der Liegenschaft R. unter Vorbehalt eines unentgeltlichen Fruchtgenussrechts auf Lebensdauer. Vereinbart wurde ein grundbücherlich sicherzustellendes Veräußerungs- und Belastungsverbot zugunsten des Erblassers und seiner Ehegattin. Die Bekl gab einen Pflichtteilsverzicht gegenüber ihrem Vater unter Vorbehalt des gesetzlichen Erbrechts ab. Mit Notariatsakt vom 20. 5. 1996 übergaben der Erblasser und seine Gattin der Bekl auch die Miteigentumsanteile an der Liegenschaft K. gegen Einräumung eines lebenslänglichen Fruchtgenussrechts.