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VfGH-Verfahren: Entscheidung von Rechtssachen in „kleiner Besetzung“ (§ 7 Abs 2 VfGG) verfassungsrechtlich unbedenklich

VerfassungsgerichtshofJBl 2003, 369 Heft 6 v. 27.6.2003

Art 83 Abs 2, Art 87 Abs 3, Art 144, 147 Abs 6 und 7 B-VG; § 7 Abs 2 und § 19 Abs 3 bis 5 VfGG:

Die Sicherung der Funktionsfähigkeit des VfGH stellt ein der Bundesverfassung immanentes Gebot dar, dem durch eine reduzierte Besetzung der Richterbank und durch die Ablehnungsmöglichkeit bestimmter Beschwerdesachen Rechnung getragen wurde.

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