§ 20 AnfO:
OGH 18. 7. 2002, 3 Ob 37/01i (OLG Wien 27. 10. 2000, 11 R 163/00x; LGZ Wien 31. 8. 2000, 18 Cg 145/00a)
Die Kl hat eine seit 30. 1. 1992 vollstreckbare Forderung von S 500.000,- gegen ihren geschiedenen Ehegatten, der Erbe seiner am 27. 11. 1998 verstorbenen Mutter war, die ihrerseits „außerbücherliche“ Eigentümerin der Liegenschaft EZ 229 GB ... war; bücherlicher Eigentümer war noch ihr verstorbener Ehegatte. Der geschiedene Ehegatte der Kl verkaufte mit notariellem Erbschaftskaufvertrag vom 13. 8. 1999 (im Folgenden nur Kaufvertrag) die Erbschaft um S 500.000,- an den Bekl, seinen Sohn aus erster Ehe. Auf Grund des zwischen dem Bekl und seinem Onkel (Bruder des geschiedenen Ehegatten der Kl) geschlossenen Erbübereinkommens vom 23. 9. 1999 stellte das Verlassenschaftsgericht die Einantwortungsurkunde vom 15. 12. 1999 aus, womit der Bekl und sein Onkel je „außerbücherliche“ Hälfteeigentümer der Liegenschaft EZ 229 wurden. Der Bekl verkaufte seine Liegenschaftshälfte an seinen Onkel, der nun bücherlicher Eigentümer der gesamten Liegenschaft EZ 229 ist.