§ 27 ZPO:
OGH 29. 8. 2002, 6 Ob 151/02b (LG Leoben 28. 2. 2002, 1 R 71/02m; BG Mürzzuschlag 15. 1. 2002, 2 C 955/01p)
Die Bekl hatten am 14. 1. 1997 beim ErstG eine Unterlassungsklage gegen die nunmehrige Kl eingebracht; sie sei schuldig, es zu unterlassen, Foto- und Videoaufnahmen von ihnen zu machen, sofern sie diese nicht ausdrücklich genehmigten. Das Interesse an der Unterlassung war mit S 100.000,- bewertet. Eine erste Tagsatzung fand nicht statt. Die damalige Bekl erschien in der für den 25. 3. 1997 ausgeschriebenen mündlichen Streitverhandlung ohne Anwalt. Im Verhandlungsprotokoll ist festgehalten, dass die Parteien nach Rechtsbelehrung und über ausdrücklichen Wunsch der damaligen Bekl einen Vergleich schlossen, worin sich diese verpflichtete, Foto- und Videoaufnahmen der Bekl ohne deren ausdrückliche Genehmigung zu unterlassen. Sie verpflichtete sich ferner zur Tragung der mit S 10.000,- verglichenen Prozesskosten.