Wird die Einräumung eines Verbotes nach § 364c vom betreibenden Gläubiger nach der Anfechtungsordnung bekämpft, versucht der Verpflichtete und Liegenschaftseigentümer bisweilen, die Liegenschaft mit Zustimmung des Verbotsberechtigten noch während des Anfechtungsstreits zu veräußern oder zu belasten und damit der Exekution endgültig zu entziehen. Die Judikatur verweigert diesfalls dem Anfechtungsgläubiger sowohl die grundbücherliche Anmerkung der Anfechtungsklage als Schutz vor befriedigungschädlichen Verfügungen des Eigentümers als auch die Vormerkung einer Hypothek im Zuge einer Exekution zur Sicherstellung. Demgegenüber soll nachgewiesen werden, dass die Anmerkung der Anfechtungsklage nach dem Zweck des Anfechtungsrechts zulässig sein muss.