§§ 9 und 20 AnfO; § 20 GBG:
Die Sicherung eines mangels Vollstreckbarkeit der durchzusetzenden Forderung noch nicht gerichtsanhängig gemachten Anfechtungsanspruchs kann nur durch eV erfolgen; die grundbücherliche Anmerkung der Anfechtungsmitteilung (analog zu jener der Anfechtungsklage) ist unzulässig.