§ 114a JN; §§ 81 ff EheG:
Die Anordnung des § 114a Abs 4 JN, wonach inländische Gerichtsbarkeit in Eheangelegenheiten und daher auch für die Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens und der Ersparnisse nach Scheidung gegeben ist, wenn einer der Ehegatten österr Staatsbürger ist oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, widerspricht nicht dem Gleichheitssatz.