§ 97 ABGB; § 382c EO; § 500 Abs 3 ZPO:
Besteht der Entscheidungsgegenstand nicht in einem Geldbetrag, so ist er auch im Provisorialverfahren vom RekG zu bewerten. Dieser Bewertungsausspruch ist grundsätzlich gem § 500 Abs 3 ZPO, welche Bestimmung gem § 526 Abs 3 ZPO iVm §§ 78, 402 Abs 4 EO auch für einstweilige Verfügungen gilt, unanfechtbar und bindend.