§ 28 IPRG; §§ 3 und 5 AnerbenG:
Bei inländischen Bauernhöfen wird das allgemeine Erbstatut des § 28 Abs 1 IPRG kraft Sonderanknüpfung durch die bäuerlichen Sonderverteilungsregeln des Anerbenrechts durchbrochen.
An das Vorliegen von Ausschlussgründen in der Person des in Betracht kommenden Anerben ist ein strenger Maßstab anzulegen.