§ 119 KO; § 210 EO aF:
Die Untätigkeit des Hypothekargläubigers, der weder seine hypothekarisch sichergestellte Forderung anmeldet noch eine Barzahlungserklärung abgibt, führt nach der Rechtslage vor der EO-Nov 2000 nicht dazu, dass eine Barzahlung aus der Verteilungsmasse erfolgt.