§§ 84, 85 und 182 ZPO
Das Gericht muss, bevor es ein unbestimmtes, unschlüssiges oder widerspruchsvolles Begehren abweist, dessen Verbesserung anregen. Darauf ist auch von Amts wegen Bedacht zu nehmen, wenn die kl Partei die Notwendigkeit einer Präzisierung nicht selbst erkannte (ggt Rsp wird ausdrücklich abgelehnt).