§ 209 StGB; Art 7 B-VG; Art 8 und 14 MRK; Art 89 Abs 2, 140 Abs 1, 5 und 6 B-VG; § 62 Abs 1 VerfGG 1953:
Da jedenfalls das zweite, vorgebrachte Bedenken ein anderes ist als jene, über die entschieden worden ist, ist der Antrag zulässig.
Es liegt im rechtspolitischen Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, auf dem Gebiet sexueller Beziehungen von Jugendlichen bis zu einem bestimmten Schutzalter Vorkehrungen im Interesse einer ungestörten Persönlichkeitsentwicklung zu treffen. Ein solcher Spielraum ist auch für die Festlegung der Höhe des Schutzalters anzunehmen.