Während das Urteil Club-Tour für Österreich insofern keine Neuerungen bringt, als die einschlägigen KSchG-Bestimmungen schon bisher auch sog Reisen „à la carte“ erfassten, erzeugt das EuGH-Urteil Leitner Anpassungsbedarf für die österr Rechtsordnung: Der Schadenersatzanspruch des Reisenden nach der Pauschalreise-RL umfasst grundsätzlich auch den immateriellen Schaden wegen entgangener Urlaubsfreude. Der OGH hat seine Judikatur, wonach die mit der Enttäuschung der erwarteten Urlaubsfreuden verbundenen Unlustgefühle und Missempfindungen mangels ausdrücklicher Ersatzanordnung im Gesetz nicht ersatzfähig sind, gemäß den europarechtlichen Vorgaben zu korrigieren. Darüberhinaus erscheint die Schaffung einer dem § 651f Abs 2 BGB vergleichbaren Bestimmung im KSchG angezeigt; dies sollte Hand in Hand mit einer richtlinienkonformen Ausgestaltung des § 31f Abs 1 KSchG (betreffend die Zulässigkeit einer vertraglichen Haftungsbeschränkung) gehen.