§§ 19 und 20 KO; §§ 1210 und 1215 f ABGB:
Der Auseinandersetzungsanspruch des ausscheidenden Gesellschafters einer GesbR entsteht mit dem Zeitpunkt der Wirksamkeit des Ausscheidens. Es handelt sich nicht um einen bedingten Anspruch iSv § 19 KO, der bei Ausscheiden wegen Konkurses des Gesellschafters eine Aufrechnung gegen Forderungen der Gesellschaft erlauben würde.