§§ 1 und 25b bis 25d KSchG:
Die Verbrauchereigenschaft des GmbH-Geschäftsführers kann nicht angenommen werden, wenn er Alleingesellschafter der GmbH ist. Die Haftungsübernahme als (Mit-)Kreditnehmer erfolgt in einem solchen Fall letztlich im Interesse des Alleingesellschafters, der damit nicht nur als Geschäftsführer der GmbH, sondern in Wahrheit selbst unternehmerisch tätig wird.