§ 43a Abs 2 StGB; § 290 Abs 2 und § 292 StPO:
Bei Anwendung des § 43a Abs 2 StGB muss die Summe der Ersatzfreiheitsstrafe für die Geldstrafe und des bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafrestes sechs Monate übersteigen.
Das Verschlechterungsverbot betrifft nicht die Gesamtsanktionslast, sondern jede einzelne Unrechtsfolge je für sich.