§ 97 Abs 1, § 109 Abs 3 und § 112 Abs 1 EO:
Die vom Zwangsverwalter betriebene Durchsetzung von Mietzinsforderungen durch Klage ohne Auflösung des Bestandverhältnisses bedarf keiner gerichtlichen Genehmigung. Das gilt auch für Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen zur Sicherung von Ansprüchen auf Zahlung des Bestandzinses, wie etwa auf pfandweise Beschreibung nach § 1101 ABGB.