§ 176 aF ABGB:
Die Obsorgeentscheidung ist zukunftsbezogene Rechtsgestaltung und nur dann sachgerecht, wenn sie auf aktueller Sachverhaltsgrundlage beruht.
Lebt ein mündiger Minderjähriger bereits seit Jahren in guten, dem Kindeswohl entsprechenden Verhältnissen beim nicht obsorgeberechtigten Elternteil, so ist sein Wunsch nach einem Obsorgewechsel auch dann zu berücksichtigen, wenn der Obsorgeberechtigte sich nichts hat zuschulden kommen lassen. Das entspricht auch den Wertungen des KindRÄG 2001.