§§ 254, 276 und 488 StPO:
In der Hauptverhandlung ist das erkennende Gericht befugt, von sich aus Beweismittel herbeizuschaffen und Beweise zu erheben. Das gilt auch für die Anordnung einer Rufdatenrückerfassung. Diese von einer Beschlussfassung durch die Ratskammer abhängig zu machen, ließe sich mit der zentralen Aufgabe der Urteilsfindung durch das erkennende Gericht nicht vereinbaren.