§ 299 EO:
Seit der Änderung des § 299 Abs 1 EO durch die EO-Nov 1991 erlischt das Pfandrecht, welches durch Pfändung einer Gehaltsforderung entstanden ist, durch die Unterbrechung des Arbeitsverhältnisses für weniger als sechs Monate auch dann nicht, wenn es sich nicht bloß um eine faktische Unterbrechung (Sistierung), sondern um eine echte Beendigung und die später neuerlich aufgenommene Beschäftigung bei demselben Dienstgeber handelt.