§§ 1295 ff und 1447 ABGB; § 9 Abs 1 RAO:
Die Beweislast für die Unmöglichkeit der Leistung trifft den Schuldner; allfällige Zweifel gehen zu seinen Lasten.
Ein Notar oder Rechtsanwalt, der bei der Errichtung und Abwicklung eines Kaufvertrags für beide Vertragspartner tätig war, muss auch die Interessen beider Teile wahrnehmen, selbst wenn er im Übrigen nur der Bevollmächtigte eines Teiles ist.