Nach herrschender Rechtsprechung geht bei Schädigung einer sozialversicherten Person der Anspruch auf Schadenersatz wegen des Personenschadens auf den Sozialversicherungsträger bereits im Schädigungszeitpunkt über. Diesen Zeitpunkt bestimmt § 332 ASVG allerdings nicht ausdrücklich. Auch zeigen sich bei der praktischen Anwendung dieser Thesen einige Komplikationen, da zu diesem Zeitpunkt typischerweise Art und Umfang des übergehenden Anspruchs noch gar nicht feststehen. Der vorliegende Beitrag sucht nach einer alternativen und dogmatisch besser überzeugenden Lösung.