§ 1 AHG; §§ 43, 149, 157 ff und 174 AußStrG; § 811 ABGB:
Kommt es bei einem überschuldeten Nachlass nicht zu einem Nachlasskonkurs oder zur Überlassung des Nachlasses an Zahlungs Statt, so obliegt die Sicherstellung oder Befriedigung der Gläubiger nicht dem Verlassenschaftsgericht. Das betrifft auch den Honoraranspruch des Verlassenschaftskurators.