§§ 372 ff ABGB; § 236 Abs 1 ZPO:
Dringt der Kl mit der Räumungsklage nicht durch, weil der Bekl ein besseres Recht zum Besitz iSd § 372 ABGB einwenden kann, so ist über einen Zwischenantrag des Bekl auf Feststellung, er habe die Liegenschaft ersessen, mangels Präjudizität nicht abzusprechen.