§ 8 VersVG:
OGH 11. 7. 2001, 7 Ob 152/01f (OLG Innsbruck 16. 3. 2001, 4 R 42/01k; LG Innsbruck 5. 12. 2000, 10 Cg 105/00g)
Als Verwalterin von in ganz Tirol von ihr errichteten Wohnanlagen schloss die Kl Bündelversicherungen ab, die jeweils Feuer-, Haftpflicht-, Leitungswasser- und Sturmschadensversicherungen enthielten. Sämtlichen Versicherungsverträgen gingen Einladungen der Kl zur Anbotsstellung an diverse Versicherungsunternehmen voraus, wobei jeweils der Bestbieter den Zuschlag erhielt. Nach den schriftlichen Vorgaben der Kl, die sich in allen Versicherungsfragen professioneller Makler als Berater bediente, sollte die Versicherung ua jeweils - wie für derartige Versicherungsverträge (vor der VersVG-Novelle 1994) in Österreich üblich - eine Laufzeit von 10 Jahren haben und während dieser Zeit auch eine Teilkündigung (etwa der für den Versicherer bei älteren Bauten erfahrungsgemäß weniger attraktiven Leitungswasserversicherung) nicht möglich sein. An - grundsätzlich möglichen - kürzeren Laufzeiten war die Kl nicht interessiert, weil dann Ausschreibungen entsprechend öfter notwendig gewesen wären, was den Verwaltungsaufwand erhöht hätte. Kürzere Laufzeiten hätten - ebenso wie ebenfalls mögliche Einzelspartenversicherungen - auch höhere Versicherungsprämien zur Folge gehabt, weil der Kl dann Rabatte nicht gewährt worden wären (bei der Bekl: pro Jahr bzw pro Sparte 20€%).