§§ 1041 und 1234 ff ABGB:
In einer allgemeinen Gütergemeinschaft haftet der eine Ehegatte für die Schulden des anderen mit seinem Anteil am Gesamtgut. Ob er insoweit auch Personalschuldner ist, bleibt offen.
Bei Geldbeträgen, die während aufrechter Gütergemeinschaft erworben werden, entsteht regelmäßig kraft vorweggenommenen Besitzkonstituts sogleich Miteigentum beider Ehegatten.