§ 1 Abs 3 KSchG; §§ 230a und 261 ZPO:
OGH 23. 5. 2001, 9 Ob 64/01d (OLG Wien 8. 1. 2001, 17 R 256/00t; LGZ Wien 29. 9. 2000, 24 Cg 87/00s)
Der Kl begehrt mit seiner beim LGZ Wien eingebrachten Klage die Zahlung von S 194.229,60 sA an Honorar für erbrachte anwaltliche Leistungen. Zur Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes brachte der Kl vor, dass sich diese auf eine zwischen den Streitteilen urkundlich getroffene Gerichtsstandsvereinbarung gem § 104 JN gründe. Entgegen den Einwendungen des Bekl sei diese Gerichtsstandsvereinbarung wirksam zu Stande gekommen: