§§ 473 und 479 ABGB:
Dass eine inhaltsgleiche Grunddienstbarkeit besteht bzw beantragt wird, hindert nicht die Eintragung einer persönlichen Dienstbarkeit, die dem Antragsteller die entsprechende Rechtsposition auch für den Fall späterer Veräußerung des herrschenden Grundstücks wahren soll. Insofern fehlt es der Personalservitut nicht am Utilitätserfordernis.