§ 1 Abs 1 IPRG; § 158c VersVG; § 1358 ABGB:
Für den Rückgriffsanspruch des österr Haftpflichtversicherers gegen den österr Versicherten wegen eines Unfalls im Ausland ist gem § 1 Abs 1 IPRG österr Recht maßgebend. Das gilt auch für Zahlungen des Verbandes der Versicherungsunternehmen auf Grund des multilateralen Garantieabkommens beim „kranken“ Versicherungsverhältnis.