§ 1295 ABGB:
Während bei der kumulativen Kausalität beide Ereignisse den Schaden zur selben Zeit herbeigeführt hätten, löst bei der überholenden Kausalität das erste Ereignis den Schaden real aus, das andere Ereignis („Reserveursache“) hätte aber später denselben Schaden verursacht, wenn das erste Ereignis nicht zuvorgekommen wäre.