RL 93/89 EWG vom 25. 10. 1993 und RL 1999/62 EG vom 17. 6. 1999:
1. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften werden gemäß Art 234 EG nachstehende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1.1. Trifft auch die beklagte Partei im Sinn der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften zum „funktionellen Staatsbegriff“ die Verpflichtung, bei Abschließung von Verträgen mit Straßenbenutzern unmittelbar anwendbare („self-executing“) Bestimmungen der Richtlinie 93/89/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über die Besteuerung bestimmter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderung sowie die Erhebung von Maut- und Benützungsgebühren für bestimmte Verkehrswege durch die Mitgliedstaaten und der Richtlinie 1999/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 1999 über die Erhebung von Gebühren für die Benutzung bestimmter Verkehrswege durch schwere Nutzfahrzeuge mit der Folge einzuhalten, dass die beklagte Partei keine höhere Maut als bei Beachtung dieser Bestimmungen verlangen darf?