Art 5 Nr 3 EuGVÜ:
Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wird gemäß Art 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist die in Art 5 Nr 3 des Übereinkommens über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen vom 27. 9. 1968 (EuGVÜ) enthaltene Wendung „Ort, an dem das schädigende Ereignis eingetreten ist“ so auszulegen, dass sie in Fällen reiner Vermögensschäden, die bei der Veranlagung von Vermögensteilen des Geschädigten eingetreten sind, jedenfalls auch den Ort umfasst, an dem sich der Wohnsitz des Geschädigten befindet, wenn die Veranlagung in einem anderen Mitgliedstaat der Gemeinschaft erfolgte?