vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Verst Senat zum Saldoanerkenntnis nach AGBKr: Konstitutive Wirkung nur bei konkreter Streitbereinigungsabsicht

RechtsprechungOrdentliche GerichteJBl 2001, 593 Heft 9 v. 20.9.2001

§§ 1375 ff ABGB; Pkt 10 AGBKr:

Wird die von Punkt 10 der AGBKr geforderte fristgebundene Reklamation gegen Rechnungsabschlüsse unterlassen, so kommt dem hiedurch bewirkten Saldoanerkenntnis im Regelfall nur deklarative Wirkung zu; ein konstitutives Anerkenntnis ist nur dann anzunehmen, wenn damit im konkreten Fall in der Tat ein ernstlicher Streit (oder Zweifel) beigelegt werden wollte.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Testen Sie Lexis 360® zwei Wochen kostenlos!
Jetzt testen!