§§ 1052 und 1154 ABGB:
Eine Zurückbehaltung des Arbeitsentgelts wegen Nichterfüllung einer Nebenpflicht seitens des Arbeitnehmers ist grundsätzlich unzulässig; auch wenn ein Retentionsrecht vereinbart wäre, vermöchte es die relativ zwingende Bestimmung des § 1154 Abs 3 ABGB nicht zu umgehen.