§ 7 Abs 2, § 87 Abs 1 und Abs 2 StGB:
Besteht der Erfolg einer mit Absicht auf Zufügung einer schweren Körperverletzung gesetzten Handlung in einer Körperverletzung mit schweren Dauerfolgen iSd § 85 StGB, die (ausnahmsweise) nicht zugleich die Voraussetzungen einer schweren Körperverletzung iSd § 84 Abs 1 StGB erfüllt, so ist der Grundtatbestand des § 87 Abs 1 StGB nicht vollendet, sondern bloß versucht.