§ 394 EO; § 528 Abs 2 Z 3 ZPO:
§ 394 EO gibt zwar einen verschuldensunabhängigen Schadenersatzanspruch; soweit aber der Ersatz von Kosten begehrt wird, geht es auch beim Anspruch nach § 394 EO letztlich (nur) um die Frage, ob und in welcher Höhe der Gegner Kosten ersetzen muss. Auch die in Teilen der Lehre geäußerte Kritik an der hA gibt keinen ausreichenden Anlass, diese stRsp aufzugeben.