§§ 149a bis 149c StPO:
Eine Rufdatenrückerfassung ist nur innerhalb der durch die §§ 149a bis 149c StPO gezogenen Grenzen zulässig.
Eine Verbindung mit einer Fernmeldeanlage stellt iS des § 149a Abs 2 lit b StPO nicht nur derjenige her, der die Anlage zur Initiierung eines telefonischen Kontakts in Anspruch nimmt, sondern auch jeder Teilnehmer am Fernmeldeverkehr, der einen von der fraglichen Anlage ausgehenden Anruf entgegennimmt.