§§ 42 und 77 Abs 2 JN; § 784 ABGB; § 1 BRBG; HfD vom 31. 1. 1844 JGS 1844/781:
Durch die Aufhebung des HfD JGS 1844/781 durch das 1. BRBG trat eine Änderung der Rechtsnatur des Pflichtteilsanspruches als bloßer Geldanspruch nicht ein. Eine Zuständigkeit gem § 77 Abs 2 JN betreffend Erbteilungsklagen ist daher für Pflichtteilsklagen nicht gegeben.