§§ 881 ff und 1295 ABGB:
Wenn ein Vertrag die Einräumung einer Wohnmöglichkeit zum Inhalt hat und auch die Pflicht zum Freihalten und Bestreuen der Zugangswege umfasst, so sind dadurch auch jene Personen geschützt, die vorhersehbar diese Wege in einem den Bewohnern vergleichbaren Ausmaß in deren Interesse zu deren Pflege benützen.