§§ 1, 2, 3, 5, 9 und 11 BekGG; § 1 AnerkennungsG; Art 15 StGG; Art 7 B-VG:
Die Einführung einer zehnjährigen Beobachtungsphase, in der eine rechtlich existente Bekenntnisgemeinschaft einer Rechtsaufsicht durch die Kultusbehörde unterliegt, erscheint dem VfGH nicht bedenklich.