§§ 1435 und 1437 ABGB; §§ 394, 382a und 399b EO:
Die Regelung des § 399b EO über die Rückforderung einstweiligen Unterhalts von einem Minderjährigen nach Billigkeit ist als Ausdruck des Rechtsfürsorgedenkens auf die Rechtsbeziehungen zwischen geschiedenen Ehegatten nicht übertragbar.