§ 1489 ABGB; § 228 ZPO:
Die Existenz eines die Schadenersatzpflicht bejahenden Feststellungsurteils schließt die Verjährung von Folgeschäden für die Dauer von dreißig Jahren ab seiner Rechtskraft aus.
Feststellungsurteile legen die davon berührten Grundlagen des Schadenersatzanspruchs ohne zeitliche Begrenzung fest. Die Erhebung einer zweiten Feststellungsklage ist daher nicht deshalb zuzulassen, weil sich die Frist von dreißig Jahren ab Rechtskraft des ersten Feststellungsurteils ihrem Ende nähert. Vielmehr entfaltet das bereits erlassene rechtskräftige Feststellungsurteil (Anerkenntnisurteil) die ihm zukommenden Rechtswirkungen für alle zukünftigen Ansprüche des Klägers.