§ 13c Abs 4 WEG; § 49 GBG:
Die in § 13c Abs 4 WEG vorgesehene Anmerkung der Klage der Wohnungseigentümerschaft zur Geltendmachung ihres Absonderungsrechts kann auch gegen den vorgemerkten Eigentümer erwirkt werden, wenn er mit der Beitragszahlung säumig ist.