§ 13c Abs 4 WEG:
Wortlaut und Systematik der gesetzlichen Regelung über das Vorzugspfandrecht der Wohnungseigentümergemeinschaft sprechen dafür, jeden Miteigentumsanteil einer im Wohnungseigentum stehenden Liegenschaft für die in § 13c Abs 3 WEG angeführten bevorrechteten Forderungen haften zu lassen, also nicht nur jene, mit denen Wohnungseigentum verbunden ist.