Der VfGH hat sich mit Erkenntnis vom 4. 10. 2000, V 91/99-11 zu einer zentralen Frage des österreichischen Minderheitenrechts in einer der bisherigen Rsp in dieser Deutlichkeit nicht zu entnehmenden Weise geäußert: Nämlich zum örtlichen Anwendungsbereich des Art 7 Z 3 erster Satz des StV v Wien. Nach Auffassung des VfGH ist unter einem „Verwaltungsbezirk mit gemischter Bevölkerung“ im Sinne der genannten Bestimmung „auch (schon) eine Gemeinde, die - so wie die Gemeinde Eberndorf - bei der Volkszählung 1991 einen Anteil von 10,4% slowenisch sprechender österreichischer Wohnbevölkerung aufwies“, zu verstehen. Der folgende Beitrag geht in der gebotenen Kürze der Frage nach, welche rechtliche Konsequenzen daraus für die geltende Rechtslage abzuleiten sind.