§ 31 WRG:
Nach § 31 Abs 1 WRG Verpflichteter ist jedermann, dessen Anlagen, Maßnahmen oder Unterlassungen eine Einwirkung auf Gewässer herbeiführen können. Ab Verständigung von der Auffindung eines gestohlenen Fahrzeuges ist dessen Eigentümer verpflichtet, dessen Bergung zur Vermeidung einer Gewässerverunreinigung vorzunehmen bzw die Kosten einer notwendigen Ersatzvornahme zu erstatten.