§ 1 Abs 1 NZwG; §§ 943 und 1002 ABGB:
Die Verständigung des Treuhänders durch den Treugeber von der Zession genügt auch bei schenkungsweiser Abtretung der Ansprüche des Treugebers gegen den Treuhänder aus der Treuhandschaft als wirkliche Übergabe der Forderung durch Zeichen iSd § 943 iVm § 427 ABGB; eine solche Abtretung ist formwirksam.